§ 139a Identifikationsmerkmal
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BFH, 20.12.2011 – II S 28/10 (PKH)(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung)
- BFH, 18.01.2012 – II R 49/10(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)Zitiert von 20
- FG Köln, 07.11.2012 – 2 K 853/09
- BFH, 18.01.2012 – II R 50/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.1.2012 II R 49/10 - Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)
- FG Niedersachsen, 16.04.2025 – 9 K 155/22
- BPatG, 22.08.2022 – 30 W (pat) 558/20(Markenbeschwerdeverfahren – „IP4P (Wortzeichen)“ – Zur Klärung der Anforderungen des § 5 MarkenV – keine erforderlichen Angaben zum Anmelder)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.01.2019 – C-496/17Zitiert von 7
- EuGH, 17.10.2018 – C-496/17
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 – 4 K 1404/17 ZZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139a#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die betroffene Person ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139a#abs-2 (2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139a#abs-3 (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind: